[Recht] Soviel also zum Entfall der Störerhaftung :-(

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2017/I_20_U_17_16_Urteil_20170316.html

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Damit sind WLAN-Anbieter nunmehr Zugangsvermittlern nach § 8 Abs. 1 und 2 TMG gleichgestellt. Die im Regierungsentwurf noch vorgesehene Verpflichtung zur Sicherung des WLANS sowie die Notwendigkeit einer Erklärung, dass der Nutzer keine Rechtsverletzungen begehen werde, wurden im Gesetzgebungsverfahren verworfen. Das Gesetz enthält vielmehr keine Regelung der Unterlassungsansprüche. Soweit sich der Gesetzgeber auf eine entsprechende Klarstellung in der Ge-setzesbegründung verlassen hat (vgl. Spindler, Die neue Providerhaftung für WLANs- Deutsche Störerhaftung adé?, NJW 2016, 2449 m.w.N.), wonach die Haf-tungsprivilegierung uneingeschränkt auch die verschuldensunabhängige Störer-haftung erfassen soll (vgl. Sesing, Verantwortlichkeit für offenes WLAN – Auswir-kungen der TMG-Reform auf die Haftung des Anschlussinhabers, MMR 2016, 507 m.w.N., siehe Anlage), steht dies in Widerspruch zur Rechtsprechung des für Urhe-berrechtsstreitigkeiten zuständigen 1. Zivilsenats des BGH, der die Auffassung ver-tritt, dass die Ansicht der Verfasser eines Gesetzentwurfs für die Auslegung unbe-achtlich ist, wenn der im Gesetzgebungsverfahren angesprochene Aspekt in der verabschiedeten gesetzlichen Regelung keinen Niederschlag findet.

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Der Senat ist der Auffassung, dass aus den Gründen der EuGH-Entscheidung McFadden/Sony Music auch in Bezug auf private WLAN-Betreiber jedenfalls eine anlassbezogene Verschlüsselung verlangt werden kann. Die dortigen Erwägungen zum Widerstreit sich gegenüber stehender Grundrechte gelten auch hier. Jegliche Verantwortung eines privaten WLAN-Betreibers zu verneinen, hieße, Schutzrechtsinhaber rechtlos zu stellen. In § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG lässt der Gesetzgeber zudem selbst im Fall einer Nichtverantwortlichkeit nach § 8 TMG eine Anordnung gerichtlicher Maßnahmen ausdrücklich zu.