Vorratsdatenspeicherung und Freifunk updates?

Moin Moin,

ich wohne in einem kleinen Dorf, dies hat jetzt Glasfaser bekommen. Da es jetzt genug Bandbreite für alle gibt macht es Sinn diese zu teilen. Aber wie sieht es mit der Zukunft aus? Lohnt es sich jetzt neu in Freifunk zu investieren (ca. 10 Router kaufen) wenn diese nur bis zum 01.07.17 mit Freifunk laufen könnten?

Vorratsdatenspeicherung und Freifunk

Viele Grüße

Freifunk lohnt sich immer. :wink:

Mal meine Meinung:
Natürlich ist das mit der VDS eine kack Idee, nur die Regierung muss es erst noch von den Richtern gesagt bekommen. Leider kann das allerdings dauern, so dass die VDS trotzdem eintreten könnte/wird. Wenn das dann so ist, dann gibt es verschiedene Modelle die möglich sind. Welches wir vom Freifunk Münsterland wählen ist noch nicht entschieden. Irgendwie wird es aber weiter gehen, sei es mit einer lokalen Ausleitung oder einer Ausleitung per Tunnel über andere Länder (das hatten wir ja schon).

Aber selbst wenn Freifunk wirklich stirbt, dann sind die 10 Router ja nicht weg. Die werden ja nicht vom Händler zurück verlangt.
Es mag dann vielleicht ein wenig Arbeit sein die zurück zu flashen, aber die Besitzer können die dann noch für freies/offenes Gäste-Wlan weiter verwenden. Und das macht meiner Meinung nach auch sinn, um eine saubere technische Trennung beizubehalten (Router-Kaskarde).

Ich schlage vor, mach Mal, Freifunk war ja schon mehrfach Tod (TMG, VDS, etc.).
Wie sagen die Kollegen so schön: “Wir werden alle sterben ™!” :wink:

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Oder aber es ändert sich gar nichts. Es wurde ja bei einem VDS-Anbieter angefragt und der war der Meinung, Freifunk sei nicht VDS-pflichtig. Die Antwort der Bundesnetzagentur dazu steht noch aus.

Bei wem?

Notfalls mal hinterherhaken und anrufen und nach der Sachlage fragen.

Das ist eine Behörde :slight_smile: Ich habe nciht damit gerechnet, dass es innerhalb der ersten 1-2 Wochen eine Rückmeldung gibt. Deine Idee da mal hinterherzurufen ist dennoch gut. Können wir ja am Mittwoch besprechen ob ich mich da Ende der Woche durchfragen soll oder ob wir weiter warten.

@Handle mir ist auch kein VDS-Anbieter bekannt, der eine solche Aussage getroffen hat. Der VDS-Anbieter mit dem ich telefoniert habe vermutet, dass wir das nicht sind und hat uns geraden direkt bei der BNetzA zu fragen. Aber eine Aussage Ja/Nein hat er nicht getroffen.

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Freifunk-Rheinland versucht ja schon seit Monaten, eine Aussage von der BNetzA bzgl. der VDS zu bekommen. Fraglich, ob wir da mehr Glück haben :confused:

Dann habe ich das nicht richtig wiedergegeben, sorry.

Innerhalb von 1-2 Wochen hat ja auch keiner erwartet.Ich weiß selber wie das ist. Aber das Thema ist ja nicht erst seit 2 Wochen aufgelaufen. Würde allgemein da dann nach 2-4 Wochen nachfragen, wie der Stand der Dinge ist.

Apropros wir werden alle sterben:

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Vermutlich relevant:

„6. mit ihnen ausschließlich Dienste der elektronischen Post oder ausschließlich nichtkennungsbezogene Internetzugangsdienste über ein drahtloses lokales Netzwerk erbracht werden und an sie nicht mehr als 100.000 Teilnehmer oder sonstige Endnutzer ange- schlossen sind.“.

Bezieht sich auch TKÜV §3 § 3 TKÜV - Einzelnorm

Begründung

Im Bereich der Internetzugangsdienste über WLAN versorgen ebenfalls wenige große Netzbetreiber den weit überwiegenden Anteil der Endnutzer (z. B. Kabelnetzbetreiber, die über ihre Endnutzer-Anschlüsse oder über separate Citynetze WLAN-Zugänge für die Öffentlichkeit anbieten). Diese Betreiber erbringen neben Internetzugangsdiensten über WLAN, bei denen in der Regel Zugangskennungen vergeben werden, auch andere Tele- kommunikationsdienste, bei denen sie entsprechende Einnahmen erwirtschaften, und sind bisher schon verpflichtet, technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, sofern an ihre Telekommunikationsanlagen mehr als 10.000 Teilnehmer oder Endnutzer angeschlossen sind. Dabei bemisst sich die Anzahl der angeschlossenen Teilnehmer oder sonstiger Endnutzer nach den kurz- und langfristig zugeteilten Benutzerkennungen (auch solcher für die Hotelaufenthaltsdauer) sowie nach der Anzahl der gleichzeitig ein- gebuchten Endgeräte, wenn keine Benutzerkennungen zugeteilt werden. Im Gegensatz dazu erwirtschaften kleine Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen aus- schließlich nichtkennungsbezogene Internetzugangsdienste über WLAN erbracht werden, keine oder nur sehr geringe Einnahmen, weil sie in der Regel auf jegliche Bezahlung sei- tens der Teilnehmer oder Endnutzer und somit auch auf eine Refinanzierungsmöglichkeit ihrer Ausgaben verzichten. Zudem verfügen die Telekommunikationsanlagen aufgrund der entfallenden Vergabe von Zugangskennungen über keine zentralen Komponenten, in denen eine Überwachungstechnik wirtschaftlich vorgehalten werden kann. Diese Um- stände rechtfertigen bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine höhere Marginalgrenze als dies bei Betreibern von Telekommunikationsanlagen für kennungsbe- zogene Internetzugangsdienste der Fall ist, die regelmäßig Einnahmen erwirtschaften und über günstigere Voraussetzungen zur Vorhaltung von Überwachungstechnik verfügen. Vor diesem Hintergrund sollen Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen In- ternetzugangsdienste über WLAN erbracht werden von der Verpflichtung zum Treffen technischer und organisatorischer Vorkehrungen befreit werden, sofern ausschließlich nichtkennungsbezogene Internetzugangsdienste über WLAN für nicht mehr als 100 000 Teilnehmer oder Endnutzer erbracht werden. Die Verpflichtung dieser Anbieter wäre nicht sachgerecht und unverhältnismäßig. Ähnlich wie im Bereich der E-Mail-Dienste wird der- zeit davon ausgegangen, dass durch die Marginalgrenze von 100 000 Endnutzern bei ausschließlich nichtkennungsbezogenen Internetzugangsdiensten über WLAN bereits ein signifikanter Marktanteil abgedeckt wird. Da hierüber jedoch derzeit keine hinreichend genauen Statistiken vorliegen, soll die Verpflichtung für diesen Bereich einer Evaluierung in drei Jahren unterzogen werden.

Quelle

§ 30
Kreis der Verpflichteten
Die Vorschriften dieses Teils gelten für

  1. die Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbracht werden, sowie
  2. die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten
    in dem Umfang, in dem diese ihre Dienste für Endnutzer erbringen. § 110 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes gilt entsprechend für die nach Satz 1 Ver- pflichteten, die nur Teile von Telekommunikationsanlagen nach Satz 1 Nummer 1 be- treiben oder die öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen, ohne hierfür Telekommunikationsanlagen zu betreiben.

Jetzt will die BNetzA auch nocht testen, wie old-school:

Für eine im Einzelfall von der Bundesnetzagentur verlangte Prüfung nach § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Telekommunikationsgesetzes kann sie vom Verpflichteten auch verlangen, dass für automatisch durchzuführende Prüfungen gleichzeitig mehrere Testanschlüsse und Endgeräte bereitgestellt werden sowie eine von der Bundesnetzagentur bereitgestellte Anwendung auf diesen Endgeräten installiert wird.

Ob sich das auf VDS bezieht war mir beim betrachten des Textes nicht direkt ersichtlich (anders als den Heise Leuten)

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Das klingt doch echt mal ganz positiv.

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Da sich einige nach dem Zusammenhang zwischen TKG und TKÜV fragten:

Aus der Präambel der Drucksache 243/17:

Daher würde ich jetzt nur noch gerne wissen, wie nicht mehr als 100.000 Teilnehmer oder sonstige Endnutzer nach Drucksache 243/17 -> Artikel 1 -> 4. -> b) -> aa) -> ccc) (ja, das wir wirklich die Hierarchie!!11!!) interpretiert wird. Also zu einem atomaren Zeitpunkt, innerhalb eines Tages, …? Ich habe da mal bei der BNetzA nachgefragt (Antwort steht noch aus).

Aber ich bin nun wirklich (verhalten) optimistisch. :slight_smile:

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Heute wird über die Drucksache 243/17 entschieden (TOP 76): https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/957/erl/76.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Tagesordnung (inkl. Abruf von Aufzeichnungen): https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/957/to-node.html?cms_currentView=to-chronologisch
Livestream: https://www.bundesrat.de/DE/homepage/homepage-node.html

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