Da sich einige nach dem Zusammenhang zwischen TKG und TKÜV fragten:
Aus der Präambel der Drucksache 243/17:
A. Problem und Ziel
Durch das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für
Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218) sind unter anderem die
§§ 113a bis 113g in das Telekommunikationsgesetz (TKG) aufgenommen worden. Der in
diesem Rahmen eingeführte neue § 113c TKG bestimmt in seinem Absatz 3 Satz 1, dass
die Übermittlung der nach § 113b TKG gespeicherten Verkehrsdaten an die im Gesetz
genannten berechtigten Stellen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 110
Absatz 2 TKG (Telekommunikations-Überwachungsverordnung – TKÜV ) und der
Technischen Richtlinie nach § 110 Absatz 3 TKG (TR TKÜV) erfolgt.
Die geltende Fassung der TKÜV enthält keine Vorgaben für technische und organisatorische
Vorkehrungen, die von den zur Speicherung verpflichteten Telekommunikationsunternehmen
für Auskünfte über Verkehrsdaten und für deren Übermittlung an die
berechtigten Stellen zu treffen sind. Dieser Mangel soll durch die Anpassung der
Verordnung behoben werden.
Quelle: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2017/0201-0300/243-17.pdf?__blob=publicationFile&v=1
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Regelungen zu treffen
a) über die grundlegenden technischen Anforderungen und die organisatorischen Eckpunkte für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen und die Erteilung von Auskünften einschließlich der Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen und der Erteilung von Auskünften durch einen von dem Verpflichteten beauftragten Erfüllungsgehilfen,
b) über den Regelungsrahmen für die Technische Richtlinie nach Absatz 3,
c) für den Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 und
d) für die nähere Ausgestaltung der Duldungsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 sowie
zu bestimmen,
a) in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen vorübergehend auf die Einhaltung bestimmter technischer Vorgaben verzichtet werden kann,
b) dass die Bundesnetzagentur aus technischen Gründen Ausnahmen von der Erfüllung einzelner technischer Anforderungen zulassen kann und
c) bei welchen Telekommunikationsanlagen und damit erbrachten Diensteangeboten aus grundlegenden technischen Erwägungen oder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 keine technischen Einrichtungen vorgehalten und keine organisatorischen Vorkehrungen getroffen werden müssen.
Quelle:
§ 110 TKG - Preisansage - dejure.org
Daher würde ich jetzt nur noch gerne wissen, wie nicht mehr als 100.000 Teilnehmer oder sonstige Endnutzer nach Drucksache 243/17 -> Artikel 1 -> 4. -> b) -> aa) -> ccc)
(ja, das wir wirklich die Hierarchie!!11!!) interpretiert wird. Also zu einem atomaren Zeitpunkt, innerhalb eines Tages, …? Ich habe da mal bei der BNetzA nachgefragt (Antwort steht noch aus).
Aber ich bin nun wirklich (verhalten) optimistisch.
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