Der Status bei der BNetzA zu Freifunk derzeit (Stand: E-Mail vom 16. Juni 2017):
Es ist unklar, ob der Freifunk Rheinland e.V. (und damit vergleichbare Freifunk-Modelle) überhaupt unter die neuen Speicherpflichten nach § 113b Abs. 3 TKG fallen.
Es gibt derzeit „zumindest erhebliche Zweifel“, dass Freifunk ein Internetzugangsdienst in diesem Sinne ist und unter die Speicherflicht fällt.
Sollte die BNetzA später zu der Ansicht kommen, dass Freifunk-Vereine Internetzugangsdienste erbringen, wäre immer noch zu klären, ob überhaupt etwas gespeichert werden müsste. Schließlich werden keine Benutzerkennungen vergeben. Zu diesen Detailfragen stehen in der FAQ (Stand: 5. Mai 2017) der BNetzA wichtige Punkte.
Solange all das nicht geklärt ist, müssen wir als Freifunk Rheinland e.V. nicht vorauseilend speichern. Die BNetzA schreibt: „Bis zu einer Entscheidung über die Einstufung des Modells bzw. über die Verpflichtung zur Verkehrsdatenspeicherung müssen keine Aktivitäten – quasi vorbeugend – zur Umsetzung der Speicherpflicht nach § 113a Abs. 3 TKG unternommen werden.“ Das gilt für uns als Freifunk Rheinland e.V. und für alle Freifunk Communities.
Und so geht es weiter:
Wir knüpfen weiter Freifunk-Infrastruktur für Medienkompetenz und Beteiligung und beantworten Fragen dazu.
Die Bundesnetzagentur hat uns für Ende Juli zu einem gemeinsamen Dialog, zur Prüfung des Freifunk Modells, in ihr Haus eingeladen.
Das Bundesverfassungsgericht prüft im Hauptsacheverfahren die Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung.
Das Ziel in den weiteren Gesprächen mit der BNetzA ist es, die offizielle FAQ um den Punkt Freifunk zu erweitern und hier für alle Communities eine positive Lösung zu finden.
Alles ist offen – und das ist im Moment eine ganz gute Nachricht.
Nein, unterm Strich haben wir keine andere Aussage erhalten. Aber der Fakt, dass wir auch eine Anfrage am Laufen haben und unsere eigen Sicht sollte mit rein. Mit etwas Glück basteln wir da Mittwoch Abend etwas fertig.
Leider nicht. Vermutlich gilt das nur für den eine Anbieter der geklagt hat. Es ist keine Pauschalregelung für alle.
…aber es sind viele gute Sachen in den letzten Tagen passiert \o/
Da das europäische Recht für alle Europäer gilt hat der Entscheid Auswirkungen für alle per Gesetz zur Speicherung verpflichteten Parteien.
Das Zauberwort heißt „Europarechtswidrig“.
Wenn die so schnell einknicken, werden sie sich wohl bald eingestehen müssen von vornherein ein Gesetz umsetzen zu wollten, dass nur Bestand bis zur ersten Klage haben würde.
Auch wenn es nur vorläufig ist, ich glaube jetzt nicht mehr dran dass diese VDS (Höchstspeicherfrist) umgesetzt wird .
Nein ich bin nicht Naiv.
Die neue Masche ist ja das Uboot-verfahren…
Als Änderungsantrag in ein völlig anderem bereits laufenden Gesetzgebungsverfahren spart man sich nämlich lästige Nachfragen und die SpielVerderber vom Datenschutz kannst auch gleich umgehen.
Um das laufende verfahren nicht zu beeinträchtigten sollte natürlichen ein Hiterbänklern oder Nachzügler den Änderungsantrag vorstellen. Dabei jedoch unbedingt Schnittmengen zwischen dem gesprochen und dem geschrieben Word vermeiden!
Werden diese Punkte beachtet, sollte es ein leichtes sein … die #VDS z.b. als “Maxispeicherfrist”, mit ca 20 Abgeordneten , z.b. als Gesetz zur Neuregelung allgemeiner Öffnungszeiten auf hoher See" einzuführen.
Sorry, gehört nicht hier her, aber dass musste ich mal loswerden.
Und so abwegig wie dass klingt , ist es leider gar nicht, wie wir vor kurzen gesehen haben.
Von den USA lernen heißt siegen lernen. Da wird das schon länger so praktiziert. Die Praktik mit den euphemistischen Namen für Gesetzesvorhaben (z. B. „Patriot Act“) hat man mit „Höchstspeicherfrist“ ja auch bereits übernommen.