Die Freifunk Münsterland VDS ULTRAS grüßen die VDS Mimis

Man entschuldige uns, wir sind verwirrt und sind jetzt so unterwegs das wir die ‘durch VDS geforderten Informationen’ einfach veröffentlichen.

“Some say” dies ist eine Schnapsidee aber ich bin mir gerade da nicht so sicher. \o/

https://wiki.freifunk-muensterland.de/display/FREIF/VDSULTRAs+Muenster

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Weizenidee

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Wollen wir jetzt nicht erst mal ein VDSaaS Anfrage starten? Welche Info ist denn jetzt richtig?

Tun wir. @Parad0x hat eine Firma am Start und ich probiere es über outbox.de.

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Ich kann das von ganzem Herzen unterstützen!

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Nächste Optimierung/ alles durch eine Public IP v4 rauspressen :slight_smile:

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freakshow.fm gehört? :smiley:

Ja - aber den Irrrtum mit den 64k Port Limit habe ich schon vor Monden erkannt

Ja, zumal das mit den 2^16 Ports bei einer handvoll Rechnern bereits sehr knapp werden würde, wenn man mal die well-known-ports & co. davon abzieht.

Letztendlich bleibt ja die Frage, ob wir zur Speicherung der Daten verpflichtet sind oder nicht? Sind wir “Erbringer” oder nur “Mitwirkender”?


Nach § 113a TKG-E
Die Vorschrift beschreibt den Kreis der zur Speicherung Verpflichteten. Nach Absatz 1 Satz 1 richten sich die Speicherpflichten an diejenigen, die öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste im Sinne von § 3 Nr. 6 a) TKG erbringen, also nicht an diejenigen, die lediglich daran mitwirken.

Nicht verpflichtet sind demnach Anbieter, die ihren Kunden nur eine kurzzeitige Nutzung des Telekommunikationsanschlusses ermöglichen, zum Beispiel Betreiber von Hotels, Restaurants und Cafés, die ihren Kunden eine Telefon- oder Internetnutzung zur Verfügung stellen
(zur näheren Bestimmung des Begriffs des „Erbringens“ vergleiche die Mitteilung Nr. 149/2015 im Amtsblatt der Bundesnetzagentur).

Quelle: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/050/1805088.pdf


weiter in Mitteilung Nr. 149/2015

Im Rahmen der Auslegung des § 6 Absatz 1 Satz 1, 2. Alt. TKG wird mit Blick auf das Diensteangebot grundsätzlich zwischen zwei Gruppen (A und B) unterschieden (siehe Schaubild).

Fallgruppen:
a) jeder, der „Telekommunikationsdienste erbringt“ und
b) jeder, der „an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt“.

Bei Gruppe A die verpflichtet sind gibt es die Besonderheiten:
Dauerhafte Inanspruchnahme des TK-Dienstes im Rahmen des Vertrages. Überlassen wird ein Internet- Anschluss mit IP-Adresse.
Beispiele "WLAN-Citynetz,Internet-Bürgernetz o. ä. („Dorf“- Versorgung über WLAN)

Bei Gruppe B die nicht verpflichtet sind gibt es die Besonderheit:

  • Kurzzeitige Inanspruchnahme der Leistung durch den Endkunden
  • Angeboten wird nicht der TK-Anschluss selbst, sondern nur dessen vorübergehende Nutzung
    Besipeile: Callshop, Internetcafe, Hotspot, Hotel, Restaurant, Café mit Internet-PC

Quelle: https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Anbieterpflichten/Meldepflicht/Amtsblattmitteilung_Nr149_2015.pdf?__blob=publicationFile&


Meine Definition wäre, dass wir:

  1. Keinen “Vertrag” mit dem “Kunden” haben
  2. Keine “dauerhafte Versorgung” bereitstellen. (Jeder ist frei seinen Knoten zu jeder Zeit abzuschalten und auch die Server dürfen jederzeit abgeschaltet werden.)

Mals sehen wie die Anfrage an die BNetzA ausgeht!?!
https://wiki.freifunk-muensterland.de/pages/viewpage.action?pageId=27951108

Die “Mitteilung Nr. 149/2015” nennt WLAN Citynetz und Bürgernetz explizit in Gruppe A.

Mit dem Hinweis der “dauerhaften Versorgung” mit einer “IP-Adresse”.